Satzung Des Vereins Der Kurgemeinden Der Republik Polen
Kapitel I
Name und Sitz des Vereins
§ 1.
1. Der Name des Vereins lautet: Verein der Kurgemeinden der Republik Polen (Stowarzyszenie Gmin Uzdrowiskowych Rzeczypospolitej Polskiej).
2. Sitz des Vereins ist Krynica-Zdrój.
3. Der Wirkungsbereich des Vereins ist das Gebiet der Republik Polen. Nach Erlangung der Genehmigung der örtlich zuständigen Behörden kann der Verein auch im Ausland tätig werden.
4. Der Verein kann regionale Organisationseinheiten gründen, die Niederlassungen genannt werden.
5. Der Verein besitzt Rechtspersönlichkeit.
6. Der Verein wird einen achteckigen Stempel mit folgender Aufschrift verwenden:
Verein der Kurgemeinden der Republik Polen (Stowarzyszenie Gmin Uzdrowiskowych RP).
Der grafische Entwurf des Stempels stellt eine Anlage zur Satzung dar.
Kapitel II
Ziel und Aufgaben des Vereins und die Art und Weise ihrer Verwirklichung
§ 2.
Ziele des Vereins sind:
1/ Vertretung, Verteidigung und Förderung gemeinsamer Mitgliederinteressen gegenüber dem Sejm, dem Senat, staatlichen Behörden, der Staatsverwaltung und der kommunalen Selbstverwaltung, den europäischen Organen und Institutionen sowie gegenüber natürlichen und juristischen Personen,
2/ umfassende Weiterentwicklung der polnischen Kurorte und Orte mit Kurortqualität,
3/ Förderung der Weiterentwicklung der Tätigkeit im Bereich des Kurwesens, des Tourismus, der Erholung und des Sports in den Vereinsgemeinden,
4/ Streben nach Gewährleistung einer besonderen Fürsorge gegenüber den Kurgemeinden seitens des Sejm, des Senats und der Regierung,
5/ Aufrechterhaltung des ständigen Kontaktes mit verwandten Institutionen und Verbänden im In- und Ausland,
6/ Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls und der Solidarität unter den Vereinsmitgliedern,
7/ Unterstützung von jeglichen Aktionen zur Weiterentwicklung von polnischen Kurorten,
8/ Ausübung der Werbe-, Promotions- und Marketingtätigkeit bezüglich polnischer Kurorte,
9/ Ausübung der Informationstätigkeit im satzungsmäßigen Rahmen,
10/ Ergreifen von Maßnahmen zugunsten des Gesundheitsschutzes, der Körperkultur und des Sports, der Erholung, des Umweltschutzes, der Gesundheitsprophylaxe, des Kurwesens, des Tourismus, des Gesundheitstourismus, des Spa, der Wellness und der Beauty,
11/ Förderung von Maßnahmen zugunsten der Weiterentwicklung von Thermalheilbädern.
§ 3.
Der Verein verwirklicht seine Ziele durch:
1/ Ergreifen von Maßnahmen zur Sicherstellung der richtigen psychophysischen Entwicklung des Menschen,
2/ Popularisierung des Kurwesens, des Tourismus, des Sports und der körperlichen Erholung als Elementen eines gesunden Lebensstils,
3/ Herausgabe eigener Publikationen,
4/ Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisationen mit verwandten Aufgaben im In- und Ausland,
5/ Führen einer wirtschaftlichen Tätigkeit zwecks Beschaffung von Mitteln für die Satzungsziele,
6/ Teilnahme an der Schaffung des Rechts im durch die Ziele und Aufgaben des Vereins festgelegten Rahmen.
Kapitel III
Vereinsmitglieder, ihre Rechte und Pflichten
§ 4.
1. Die Verein vereinigt folgende Mitglieder:
a/ ordentliche Mitglieder – Kurgemeinden, Gemeinden, auf deren Gebiet Kurschutzgebiete geschaffen wurden, Gemeinden, die sich um die Erlangung des Status einer Kurgemeinde bemühen, sowie Gemeinden, auf deren Gebiet sich Badestrände am Meer und Thermalbäder befinden,
b/ fördernde Mitglieder, die natürliche und juristische Personen sein können, welche die Ziele und Aufgaben des Vereins anerkennen und die Beitragszahlung und eine finanzielle, materielle und organisatorische Unterstützung bei der Verwirklichung der Vereinsziele deklarieren,
c/ Ehrenmitglieder, die natürliche Personen sein können, die sich um die Vereinstätigkeit besonders verdient gemacht haben.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
3. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/4 der ordentlichen Vereinsmitglieder.
§ 5.
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben folgende Rechte:
a/ aktives und passives Wahlrecht bezüglich aller Vereinsorgane,
b/ Recht auf Teilnahme an allen Formen der Vereinstätigkeit,
c/ Mitspracherecht bei allen Angelegenheiten betreffend den Verein, Recht auf Abgabe von Stellungnahmen, Stellung von Anträgen und Postulaten,
d/ Recht, vom Verein Hilfeleistung bei vom Tätigkeitsumfang des Vereins umfassten Angelegenheiten zu verlangen,
e/ Vertretung auf der Mitgliederversammlung mit dem Recht auf eine Stimme.
§ 6.
Die Vertreter der fördernden Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht bei den Abstimmungen teil.
§ 7.
1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind verpflichtet:
a/ die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen,
b/ aktiv an den Arbeiten des Vereins teilzunehmen und seine Ziele zu fördern,
c/ einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr i.H.v. 200 PLN zu entrichten, wovon die Ehrenmitglieder ausgeschlossen sind. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Vereinsmitglieds beschlossen.
2. Es ist unzulässig, gleichzeitig ordentliches Mitglied und Ehrenmitglied zu sein.
3. Erlangt ein Ehrenmitglied den Status eines ordentlichen Mitglieds, wird die Ehrenmitgliedschaft automatisch eingestellt.
4. Bei Verlust des Status der ordentlichen Mitgliedschaft lebt die Ehrenmitgliedschaft wieder auf.
§ 8.
1. Der Verlust der ordentlichen Vereinsmitgliedschaft tritt in folgenden Fällen ein:
a/ auf schriftlichen Antrag /Austritt/, der drei Monate vor Ende des Kalenderjahres gestellt wird,
b/ durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied zum Nachteil oder zum Schaden des Vereins wirkt. Ein Beschluss in dieser Sache ergeht durch die Mitgliederversammlung,
c/ durch Streichung von der Mitgliederliste infolge eines Rückstands mit der Zahlung des Jahresbeitrags für mindestens zwei Zahlungszeiträume. Die Streichung erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach vorhergehender schriftlicher Mahnung.
2. Der Verlust der Ehrenmitgliedschaft im Verein tritt in folgenden Fällen ein:
a/ auf schriftlichen Antrag, der zu beliebiger Zeit gestellt wird,
b/ durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied zum Nachteil oder zum Schaden des Vereins wirkt. Ein Beschluss in dieser Sache ergeht durch die Mitgliederversammlung
c/ Tod der natürlichen Person.
3. Das gestrichene Mitglied hat das Recht, binnen 30 Tagen ab Zustellung des Vorstandsbeschlusses Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einzulegen.
Kapitel IV
Organe des Vereins, ihre Wahl und Kompetenzen
§ 9.
1. Die Organe des Vereins sind:
a/ Mitgliederversammlung,
b/ Vorstand,
c/ Revisionskommission.
2. Die Amtszeit aller gewählten Vereinsorgane beträgt 4 Jahre, wobei die Wahl in einer geheimen Abstimmung durch absolute Stimmenmehrheit erfolgt.
3. Im Fall des Verlustes der Mitgliedschaft oder ihrer Beendigung, des Verzichtes auf die Funktion oder des Todes während der Amtszeit wird die Besetzung der Vereinsorgane dadurch ergänzt, dass die freiwerdenden Stellen durch nichtgewählte Kandidaten in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahl besetzt werden. Die Anzahl der auf diese Weise berufenen Organmitglieder kann 1/3 der Anzahl der gewählten Mitglieder nicht überschreiten.
§ 10.
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlungen können sein:
a/ ordentlich oder
b/ außerordentlich.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle 4 Jahre binnen der ersten Monate des auf die Wahl in die Organe der Gemeindeselbstverwaltungsbehörden folgenden Kalenderjahres sowie alljährlich binnen 6 Monaten ab dem Bilanzstichtag zwecks Feststellung des Jahresabschlusses der Einheit vom Vorstandsvorsitzenden einberufen, indem er die Vereinsmitglieder spätestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung durch eingeschriebenen Brief, per E-Mail oder Fax über den Termin, den Ort und die Tagesordnung benachrichtigt.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden einberufen:
a/ auf Grund eines Vorstandsbeschlusses,
b/ auf Antrag der Revisionskommission oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder, binnen 30 Tagen ab Erhalt des Antrages. Über den Termin, den Ort und die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden die Mitglieder nicht später als 7 Tage vor Beginn der Versammlung durch eingeschriebenen Brief, per E-Mail oder Fax benachrichtigt.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist fähig, wichtige Beschlüsse unabhängig von der Teilnehmeranzahl zu fassen.
5. An der Mitgliederversammlung nehmen teil:
a/ ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder – mit Stimmrecht,
b/ fördernde Mitglieder und eingeladene Gäste – mit beratender Stimme.
6. Vertreter eines ordentlichen Mitglieds ist der Gemeindevorsteher, Bürgermeister, Stadtpräsident oder eine von ihm ermächtigte Person.
7. Zur ausschließlichen Kompetenz der Mitgliederversammlung gehören:
a/ Bestimmung der Hauptrichtungen der Vereinstätigkeit,
b/ Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Revisionskommission,
c/ Genehmigung der Berichte des Vorstandes und der Revisionskommission und Feststellung von Jahresabschlüssen,
d/ Entlastung des Vorstandes und der Revisionskommission zum Ende der Amtszeit. Der Entlastung hat die Erörterung der Berichte des Vorstandes und der Revisionskommission für den Zeitraum der Amtszeit vorherzugehen,
e/ Satzungsänderung und Auflösung des Vereins,
f/ Festsetzung der Jahresbeitragshöhe,
g/ Gründung von regionalen Niederlassungen, Aufsicht über diese und ihre Auflösung,
h/ Prüfung und Erledigung von Anträgen und Postulaten, die von Vereinsmitgliedern gestellt werden.
8. Für die Wirksamkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist, vorbehaltlich §§ 16 und 17 Nr. 1, die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 11.
Vereinsvorstand
1. Der Vorstand leitet die laufende Tätigkeit des Vereins, setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um, vertritt den Verein nach außen und haftet gegenüber der Mitgliederversammlung für seine eigene Tätigkeit.
2. Der Vereinsvorstand besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Vorstandsmitgliedern.
3. Der Vorstandsvorsitzende und die stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden werden von den Vorstandsmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.
4. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden einberufen und die Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstandes ergehen durch einfache Stimmenmehrheit, in Anwesenheit des Vorstandsvorsitzenden und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.
4a. Die Beschlüsse können auch per Korrespondenz (per E-Mail, Fax) gefasst werden, wenn sie wesentliche Angelegenheiten der Vereinstätigkeit betreffen und es keine Möglichkeit der Abhaltung einer Vorstandssitzung gibt.
4b. Die Vorstandssitzungen können auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden.
5a. Der Vereinsvorstand kann den Vorstandsvorsitzenden ermächtigen, Willenserklärungen im Namen des Vereins gegenüber Kontrollorganen allein abzugeben, mit der laufenden Tätigkeit des Vereins verbundene finanzielle Verbindlichkeiten bis zur Höhe der im Haushalt vorgesehenen Beträge allein einzugehen und Verträge mit Mitarbeitern allein abzuschließen.
6. Die Vorstandssitzungen finden nicht seltener als einmal im Quartal statt.
7. Zu den Kompetenzen des Vorstandes gehören:
1/ Verwirklichung der Vereinsziele und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
2/ Vorlage von Tätigkeitsberichten auf der Mitgliederversammlung,
3/ Einberufung der Mitgliederversammlung,
4/ Aufnahme von Vereinsmitgliedern und ihre Streichung von der Mitgliederliste,
5/ Verwaltung des Vereinsvermögens,
6/ Treffen von Entscheidungen in Vermögensangelegenheiten des Vereins,
7/ Vertretung des Vereins gegenüber Behörden, Gerichten und Institutionen,
8/ Organisieren und Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit,
9/ die Bestellung von ständigen und vorläufigen Ausschüssen,
10/ Leitung des Vorstandsbüros, Abschluss von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern,
11/ Vorlage von Berichten auf der Mitgliederversammlung für den Zeitraum, von dem in § 10 Nr. 7 lit. d/ die Rede ist, sowie für den Zeitraum zwischen den außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
12/ Vorlage von Jahresabschlüssen auf der Mitgliederversammlung, nicht später als binnen 6 Monaten ab dem Bilanzstichtag.
§ 12.
1. Die ständigen und vorläufigen Ausschüsse, von denen in § 11 Nr. 7 Pkt. 9/ die Rede ist, bestellt der Vorstand durch Beschluss, in dem die Anzahl der Ausschussmitglieder, ihre Aufgaben und die Dauer ihrer Tätigkeit festsetzt werden.
2. Mitglieder des Ausschusses können sowohl Vereinsmitglieder als auch Personen sein, die keine Vereinsmitglieder sind, wenn ihre Anzahl 1/4 der Besetzung des Ausschusses nicht überschreitet.
3. Der Ausschussvorsitzende legt dem Vorstand einen Bericht über die Tätigkeit des Ausschusses vor.
4. Der Ausschussvorsitzende hat das Recht, an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 13.
Revisionskommission
1. Die Revisionskommission ist berufen, die Kontrolle über die Vereinstätigkeit auszuüben.
2. Die Revisionskommission besteht aus 5 Personen, die aus der Mitte der Vereinsmitglieder gewählt werden, darunter: dem Vorsitzenden, dem Sekretär, den Mitgliedern.
3. Die Mitglieder der Revisionskommission können keine anderen Funktionen in den Vereinsorganen bekleiden.
4. Die Revisionskommission konstituiert sich im Rahmen der eigenen Besetzung.
5. Zu den Kompetenzen der Revisionskommission gehören:
1/ Kontrolle der Gesamtheit der Vereinstätigkeit,
2/ Beurteilung der Tätigkeit des Vorstandes,
3/ Antragstellung auf Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
4/ Vorlage von Bemerkungen und Stellung von Anträgen beim Vorstand bezüglich der satzungsmäßigen Tätigkeit und der Finanztätigkeit des Vereins,
5/ Vorlage von Tätigkeitsberichten der Revisionskommission auf der Mitgliederversammlung,
6/ Antragstellung auf Genehmigung von Tätigkeitsberichten des Vorstandes, auf Feststellung von Jahresabschlüssen und auf Entlastung oder Verweigerung der Entlastung der Vereinsorgane.
§ 14.
Regionale Niederlassungen, Grundsätze der Gründung und Organisationsstruktur
1. Die regionalen Niederlassungen des Vereins können durch Beschluss der Mitgliederversammlung, auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 5 Vereinsmitgliedern gegründet werden.
2. Eine regionale Niederlassung kann nicht weniger als 5 Mitglieder haben.
3. Organe der regionalen Niederlassung sind:
1/ Mitgliederversammlung der Niederlassung,
2/ Niederlassungsvorstand.
4. Der Niederlassungsvorstand wird von der Mitgliederversammlung der Niederlassung gemäß den für die Wahl der Vereinsorgane festgelegten Grundsätzen gewählt.
5. Der Vorstand besteht aus drei Personen, die für 4 Jahre gewählt werden, darunter aus: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Sekretär.
6. Zu den Kompetenzen der Mitgliederversammlung der Niederlassung gehören:
1/ die Genehmigung der Berichte des Niederlassungsvorstandes,
2/ die Entlastung des Niederlassungsvorstandes,
3/ die Wahl des Niederlassungsvorstandes,
4/ die Erledigung der Anträge des Niederlassungsvorstandes und der Niederlassungsmitglieder.
7. Zu den Kompetenzen des Niederlassungsvorstandes gehören:
1/ Vertretung der Niederlassungsmitglieder gegenüber den Behörden und den Organen der Region,
2/ Streben nach der Verwirklichung der Vereinsziele,
3/ Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung der regionalen Niederlassung,
4/ Verwaltung des Vermögens der Niederlassung,
5/ Leitung des Büros des Niederlassungsvorstandes,
6/ Vorlage von Tätigkeitsberichten auf der Mitgliederversammlung der Niederlassung,
7/ Leitung der laufenden Tätigkeit der Niederlassung,
8/ Einberufung der Mitgliederversammlung der Niederlassung.
8. Für die Wirksamkeit der Beschlüsse des Niederlassungsvorstandes ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens eines Vorstandsmitglieds erforderlich.
9. Die regionalen Niederlassungen führen den Namen „Verein der Kurgemeinden der Republik Polen regionale Niederlassung ..................................................“ („Stowarzyszenie Gmin Uzdrowiskowych Rzeczypospolitej Polskiej Oddział Regionalny w .................................................. ”).
Kapitel V
Vermögen und Gelder des Vereins
§ 15.
1. Das Vereinsvermögen besteht aus Immobilien, Mobilien und Geldern.
2. Das Vereinsvermögen wird gebildet aus:
1/ Mitgliedsbeiträgen,
2/ Schenkungen,
3/ Erbschaften,
4/ Vermächtnissen,
5/ Einkommen aus der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit,
6/ Einkommen aus dem Vereinsvermögen,
7/ Fördermitteln,
8/ öffentlichen Sammlungen.
3. Der Verein führt die Finanzwirtschaft und die Buchhaltung gemäß den diesbezüglich geltenden Vorschriften. Die Geldmittel sind, unabhängig von der Herkunftsquelle, auf dem Bankkonto des Vereins zu halten.
4. Materielle Bestandteile des Vereinsvermögens, die infolge der Tätigkeit des Vereins entstanden sind, stellen sein Eigentum dar.
5. Der Verein kann eine wirtschaftliche Tätigkeit führen, um Mittel für die Verwirklichung seiner Satzungsziele aufzubringen.
Kapitel VI
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 16.
Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit absoluter Stimmenmehrheit, in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder gefasst wird, geändert werden.
§ 17.
1. Die Auflösung des Vereins kann auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit absoluter Stimmenmehrheit, in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder gefasst wird, erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung beruft eine Liquidationskommission, die gemäß den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Richtlinien die Liquidation durchführt.
3. Im Fall der Liquidation des Vereins geht sein Vermögen nach Befriedigung aller Verbindlichkeiten und Ansprüche der Gläubiger ins Eigentum der einzelnen Mitglieder, proportional zu den gezahlten Beiträgen über, es sei senn, die letzte Mitgliederversammlung bestimmt etwas anderes.